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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen von DrachenFest UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG 

 

§1. Geltungsbereich, Vertragsgegenstand und Vertragsschluss

1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von DrachenFest UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG gelten für alle mit den Veranstaltungen der DrachenFest UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG im Zusammenhang stehenden Belange nach Maßgabe des zwischen der DrachenFest UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG und dem Teilnehmer geschlossenen Vertrages.

1.2 Vertragspartner sind die Firma “DrachenFest UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG”, welche in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen “DrachenFest” oder “Veranstalter” genannt wird, sowie der jeweilige Teilnehmer, welcher “Teilnehmer” genannt wird. Durch den Kauf einer Eintrittskarte schließt der Teilnehmer mit dem Veranstalter einen Veranstaltungsvertrag und erwirbt ein Besuchsrecht der Veranstaltung.

1.3 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters abweichende Bedingungen des Teilehmers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Veranstalter hätte ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

1.4 Auch dann, wenn der Veranstalter in Kenntnis entgegenstehender oder von den Geschäftsbedingungen des Veranstalters abweichender Bedingungen des Teilnehmers die Leistung vorbehaltlos ausführt, gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters.

1.5 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.  

1.6 DrachenFest: Das DrachenFest findet auf dem ausgewiesenen DrachenFest-Gelände in Diemelstadt, Hessen, statt. Das DrachenFest-Gelände umfasst sämtliche Flächen innerhalb des Rundweges, der das DrachenFest-Gelände umschließt und zu denen nur Zutritt mit gültigem DrachenFest-Ticket gewährt wird, dazu gehören zusätzlich auch die Zufahrt zum Gelände und die ausgewiesenen Parkflächen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB gelten auf dem gesamten DrachenFest-Gelände. 

1.7 Jeder Besucher erkennt die Rechte und Pflichten in diesen AGB sowie die Sicherheitsbestimmungen als auch die Pflichten, die sich aus dem Spielkodex ergeben, an.

1.8 Der Teilnehmer erklärt sich einverstanden, dass seine Daten von Beginn der Anmeldung an in einer automatisierten Kundendatei geführt werden. Die gespeicherten Daten zur Person des Teilnehmers können Name, Anschrift, Geburtsdatum Telefonnummer, Fax, Email sowie Teilnehmerart umfassen. Diese Daten werden auf unbegrenzte Zeit gespeichert. Freiwillig angegebene Daten zum Gesundheitszustand des Teilnehmers werden vertraulich behandelt und nicht elektronisch gespeichert oder weitergegeben.

1.9 Eine Bestellung durch den Teilnehmer erfolgt durch Absendung eines Bestellformulars auf der Internethomepage/auf der Ticketshop Homepage der DrachenFest oder persönlich in den Geschäftsräumen von DrachenFest.

1.10 Die Bestellung des Teilnehmers ist ein bindendes Angebot. Der Teilnehmer erhält hierüber eine Auftragsbestätigung, sei es durch persönliche Übergabe oder per E-Mail durch DrachenFest.

1.11 Der Vertrag kommt erst durch eine separate Annahmeerklärung durch DrachenFest oder durch Zusendung des Teilnahmetickets zustande.

1.12 Vorher abgegebene Angebote durch DrachenFest sind freibleibend.

1.13 Bestellt der Teilnehmer das Ticket auf elektronischem Wege, werden der Vertragstext sowie diese AGB in wiedergabefähiger Form gespeichert und auf Verlangen des Teilnehmers per E-Mail zugesandt.

1.14 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich die Firma Wyvern e.K., welche die Rechte der Firma DrachenFest UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG zur Verfügung stellt, die Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als “vertraulich” bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Teilnehmer der ausdrücklichen Zustimmung von DrachenFest und/oder Wyvern e.K.

 

§2.Weiterverkaufsverbot; Vertragsstrafe 

2.1 Der Veranstalter stimmt der Übertragung des Teilnahmetickets auf einen Dritten grundsätzlich zu, es sei denn:
2.1.1 gegen den Dritten besteht ein Hausverbot
2.1.2 das Teilnahmeticket wird zu einem höheren Preis angeboten als für den maximalen Ticketkontingentpreis der Eintrittskarte bzw. es handelt sich um einen gewerblichen oder kommerziellen Weiterverkauf
2.1.3 der Verkauf wird von nicht autorisierten Dritten, insbesondere Internetdienstleistern vermittelt, über nicht autorisierte Dritte durchgeführt oder von nicht autorisierten Dritten abgewickelt, insbesondere von vom Veranstalter nicht autorisierten Marktplätzen und Ticketweiterverkäufern im Internet (z. B. Ebay, etc.).
2.1.4 die Übertragung steht in direktem oder indirektem Zusammenhang mit Werbemaßnahmen, nicht autorisierten Reisepaketen, Bonuszugaben oder Gewinnspielen
2.1.5 Ein Verstoß gegen diese Bedingungen führt zum entschädigungslosen Verlust der Zutrittsberechtigung, d.h. das Ticket verliert in diesem Fall seine Gültigkeit, und der Veranstalter ist zum entschädigungslosen Einzug dieser Eintrittskarte berechtigt. Bei Verlust der Eintrittskarte erfolgt kein Ersatz.
2.1.6 Der Erwerber einer Eintrittskarte verpflichtet sich, bei Veräußerung (einschließlich der entgeltfreien Weitergabe) des Besuchsrechts oder von Tickets ohne ausdrücklichen Hinweis auf diese AGB, insbesondere auf die Weitergabebeschränkungen dieser Ziffer und die Geltung dieser AGB hinzuweisen und diese als Vertragsbestandteil zu vereinbaren.

2.2 Jeder Teilnehmer, der Eintrittskarten unter Verstoß gegen vorstehende Zustimmungsvoraussetzungen weitergibt, zahlt dem Veranstalter eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 EUR je vertragswidrig angebotener Eintrittskarte. Bei einem Verstoß gegen vorstehendes Verbot ist der Veranstalter berechtigt, das Teilnahmerecht an der Veranstaltung zu entziehen, bzw. die Eintrittskarte ersatzlos einzuziehen.

2.3 Bis zur vollständigen Zahlung bleiben die Eintrittskarten Eigentum des Veranstalters.

 

§3. Altersnachweis und Teilnahme unter 18 Jahren

3.1. Kinder und Jugendliche im Alter von 1 bis 18 Jahren haben nur Zutritt in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person. Eine erziehungsbeauftragte Person ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG). Eine Einschränkung für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gilt zusätzlich: Diese dürfen nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigen teilnehmen. 

3.2 Erziehungsbeauftragte Personen haben einen schriftlichen Nachweis ihrer Beauftragung mitzuführen und auf Verlangen eine Kopie des Ausweises der personensorgeberechtigten Person vorzuzeigen. Ebenso muss das Kind bzw. die jugendliche Person eine Kopie der Beauftragung immer mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen können.

3.3 Ausnahmeregelungen bezüglich der begleitenden Aufsichtsperson bedürfen der Schriftform.

3.4 Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nicht an Schlachten/der Endschlacht teilnehmen.

 

§4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Alle Preisangaben auf unserer Homepage erfolgen ohne Gewähr. Sie stellen lediglich eine invitatio ad offerendum dar. 

4.2 Die Zahlung des Teilnahmebeitrages ist grundsätzlich im Voraus innerhalb von 14 Tagen und ohne Abzug zu leisten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Anderweitige Zahlungskonditionen werden ausdrücklich in den Preislisten und im Produkttext vermerkt. Die deutsche Mehrwertsteuer ist ebenfalls für Teilnehmer aus dem Ausland zu entrichten, da der Erfüllungsort in Deutschland ist.

4.3 Es gilt der Preis des gebuchten Kontingenttickets bei Zahlung innerhalb der Frist von 14 Tagen.

4.4 Der fällige Teilnahmebetrag ist innerhalb von 14 Tagen nach der Bestellung zu begleichen, sofern nicht eine andere Zahlungskondition in den Preislisten und im Produkttext vermerkt ist. Wird der Teilnahmebetrag nicht innerhalb dieser Frist bezahlt, wird die Buchung automatisch storniert. Eine nachträgliche Zahlung ist nicht mehr möglich, sondern nur eine erneute Bestellung.

4.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Teilnehmer nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von DrachenFest anerkannt sind. Ist der Teilnehmer Unternehmer, ist der zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4.6 Alle E-Tickets werden automatisch vom System bei Verbuchung des Zahlungseinganges an die Email-Adresse des Kundenaccounts gesendet.

4.7 Bei Anmeldung haftet für die Verbindlichkeit grundsätzlich derjenige, der die Tickets beim Veranstalter bestellt hat.

4.8 Erfolgt die Bestellung von Tickets im Rahmen einer Sammelbestellung, versendet der Veranstalter sämtliche Tickets an die Person, welche diese bestellt hat. Mit Zusendung der E-Tickets an diese Person ist die Lieferpflicht der Tickets vom Veranstalter erfüllt.

 

§5. Widerrufsrecht 

5.1 für Veranstaltungstickets:

Ein Widerrufsrecht ist nach §312b Abs. 3 Nr. 6 BGB ausgeschlossen und nicht auf Ticketkäufe anwendbar.

Dies bedeutet, dass ein zweiwöchiges Widerrufs- und Rückgaberecht ausgeschlossen ist. Jede Bestellung von Eintrittskarten ist damit unmittelbar nach Bestätigung durch den Veranstalter bindend und verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung der bestellten Karten.

- Ende der Widerrufsbelehrung –

 

§6. Rücktritt des Veranstalters, Abbruch einer Veranstaltung

6.1. Die jeweilige Veranstaltung wird bei jeder Witterung durchgeführt. Sollten die Witterungsumstände jedoch Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit für Teilnehmer oder Erfüllungsgehilfen befürchten lassen, wird die jeweilige Veranstaltung sofort abgebrochen oder zeitweise unterbrochen. In diesem Falle sowie bei Abbruch einer Veranstaltung aus sonstigen Gründen höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung, besteht kein Rückvergütungs- oder Schadensersatzanspruch, es sei denn, dem Veranstalter kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. 

6.2 Der Veranstalter ist berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere wenn eine in der Einladung oder der Anmeldebestätigung angegebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird oder die Durchführung der Veranstaltung nicht zumutbar ist, weil die wirtschaftliche Opfergrenze aus nicht von ihr zu vertretenden Umständen überschritten wird.

6.3 Der Veranstalter behält sich vor, im Vorfeld der Veranstaltung Teilnehmer ohne Angabe von Gründen gegen Rückerstattung des ggf. bereits entrichteten Teilnahmebetrages von der Veranstaltung auszuschließen.

6.4 Der Veranstalter behält sich vor, Teilnehmer, die gegen die Sicherheitsbestimmungen verstossen, andere Personen gefährden oder den Anweisungen des Veranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen nicht Folge leisten, sofort von der Veranstaltung zu verweisen. Eine anteilige oder komplette Rückerstattung des Teilnahmebeitrags erfolgt in diesem Falle nicht. 

6.5 Die Teilnehmeranzahl der jeweiligen Veranstaltungen ist begrenzt. Der Veranstalter behält sich vor, die Veranstaltung jederzeit für weitere Teilnehmeranmeldungen ohne jegliche Vorankündigung zu schließen, sobald er dies für notwendig erachtet.

 

§7. Haftung für Schäden

7.1. Der Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 

7.2. Von der vorstehenden Haftungsbeschränkung unberührt bleibt die Haftung des Veranstalters für anfängliche Unmöglichkeit und für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von der vorstehenden Beschränkung unberührt. 

7.3. Der Veranstalter haftet nicht für verloren gegangene oder beschädigte Sachen. 

7.4 Das Befahren des Geländes und des Parkplatzes mit eigenen oder geliehenen Fahrzeugen jeglicher Art geschieht auf eigene Gefahr. Der Veranstaltungsparkplatz ist nicht überwacht, für Diebstähle und Beschädigungen durch Dritte haftet der Veranstalter nicht. 

7.5 Für selbstverschuldete Schäden haftet grundsätzlich der Verursacher. Eine eigene Haftplichtversicherung des Teilnehmers wird grundsätzlich vorausgesetzt.

7.6 Soweit der Veranstalter für sonstige Schäden aufgrund des Vertrages haftet, ist seine Haftung auf das dreifache Teilnahmeentgelt beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch dann, wenn der Eintritt des Schadens durch Verschulden eines Leistungsträgers verursacht wurde.

7.7 Der Teilnehmer bestätigt mit der Bestellung, dass er sich der Natur der Veranstaltung und den damit verbundenen Risiken bewußt ist. Die Veranstaltung ist ein Geländespiel inklusive Kämpfen mit Polsterwaffen bei Tag und bei Nacht in einer nicht ausgeleuchteten Umgebung. Jeder Teilnehmer hat die Möglichkeit, sich bei für seine Einschätzung zu risikoreichen Situationen jederzeit aus dem Spiel herauszunehmen und nicht daran teilzunehmen. Eine Haftung seitens des Veranstalters im Rahmen der Natur der Veranstaltung besteht nicht. Die Teilnahme erfolgt auf eigene Gefahr.

7.8 Das Befahren des Geländes und des Parkplatzes mit Fahrzeugen jeglicher Art geschieht auf eigene Gefahr. Eine Haftung für Beschädigungen ist ausgeschlossen. Der Teilnehmerparkplatz ist nicht überwacht und das Parken erfolgt ebenfalls auf eigene Gefahr. Für Diebstahl und Beschädigungen wird eine Haftung ausgeschlossen.

 

§8. Form von Erklärungen

8.1 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Teilnehmer gegenüber dem Veranstalter oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.

8.2 Mündliche Zusagen durch einen Angestellten des Veranstalters, Vertretern oder von sonstigen Hilfspersonen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Veranstalter.

 

§9. Urheberrechte und Recht an Bild und Ton

9.1 Alle Rechte an Tonaufnahmen, Filmaufnahmen sowie Fotografien sind dem Veranstalter vorbehalten. Bei einer gewerblichen Nutzung und/oder öffentlichen Nutzung bedarf es der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Veranstalters. Aufnahmen für rein private Zwecke sind erlaubt und auf Verlangen dem Veranstalter zur Verfügung zu stellen.

9.2 Der Teilnehmer erklärt sich mit der – auch öffentlichen und gewerblichen – Verwertung und Verwendung von ihn darstellendem Bild- und Tonmaterial einverstanden, welches ihn – auch in Teilen – abbildet oder betrifft. Dies gilt räumlich und zeitlich unbegrenzt. Der Veranstalter und durch ihn beauftragte Dritte sind berechtigt, im Rahmen der Veranstaltungen Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen der Besucher ohne Vergütung für die abgebildeten Personen herzustellen und in jeder Art und Weise umfassend in allen bekannten und zukünftigen Medien des Veranstalters zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere aber nicht abschließend zur Berichterstattung in allen eigenen Medien, eingeschlossen Internet, auf Ton- oder Bildtonträgern sowie zur Bewerbung des DrachenFestes, zur Sponsorenakquise und zu allen sonstigen Geschäftstätigkeiten des Veranstalters und seiner verbundenen Unternehmen. Sämtliche Rechte dürfen auch zu vorstehenden Zwecken auf Dritte übertragen werden. Diese Daten können zur journalistischen Auswertung genutzt werden.

9.3 Alle Rechte an den mit der Veranstaltung verbundenen, aufgeführten, aufgezeichneten sowie besprochenen Ideen, Handlungen, Namen, Hintergründen, Storylines, Bildern, Logos und Eigennamen gehören Wyvern e.K. und sind ausschließlich Wyvern e.K. vorbehalten. Dies gilt auch für eigene – auf Basis dieser erstellten Bilder, Logos, Eigennamen und Hintergründen – erstellte Bilder, Logos und Hintergründen.

9.4 Öffentliche Aufführungen, Übertragung und Wiedergabe von Aufnahmen der jeweiligen Veranstaltung – auch nach Bearbeitung – bedarf der schriftlichen Genehmigung durch DrachenFest.

 

§10. Tiere auf der Veranstaltung

10.1 Ein Mitbringen von Tieren ist nicht gestattet.

10.2. Ausnahme für Hunde (keinerlei andere Tiere)
10.2.1 Im Vorfeld muss ein Hundeticket erworben und ebenfalls bei der Lagerplatzanmeldung mit angegeben werden.
10.2.2 Der Hundehalter ist verpflichtet, den Impfpass und einen Nachweis über eine gültige Hundehaftpflichtversicherung mitzubringen und jederzeit vorzeigen zu können.
10.2.3 Der Hundebesitzer bekommt einen vom Veranstalter zugewiesenen Zeltplatz am Rande des Lagers. Hier ist – außer der Rundweg fürs “Gassigehen” – der ausschließlich erlaubte Aufenthaltsort für den Hund. Ein Betreten des Hundes der Kampfzone, des Stadtbereiches und vor allem der großen Wiesenflächen vor dem Lager ist untersagt.
10.2.4 Der Hund muss immer angeleint sein und der Hundehalter ist verpflichtet, immer auf den Hund aufzupassen und dafür zu sorgen, dass er nicht frei herumlaufen oder weglaufen kann.
10.2.5 Alle Hunde müssen einen Maulkorb tragen.
10.2.6 Der Hundebesitzer erklärt sich einverstanden, dass er bei Zuwiderhandlung umgehend ohne Rückerstattung des Teilnehmerbetrages, sowohl ganz oder in Teilen, vom Veranstalter des Geländes verwiesen werden kann.

 

§11. Pflichten des Teilnehmers

11.1 Der Teilnehmer ist für die Sicherheit seiner Ausrüstung selbst verantwortlich.

11.2 Der Teilnehmer erkennt sämtliche vom Veranstalter vorgegebenen geltenden Sicherheitsbestimmungen bezüglich Ausrüstung und Verhalten an und ist verpflichtet, sich über diese selbständig zu informieren.

11.3 Der Teilnehmer verpflichtet sich, seine Ausrüstung gegebenenfalls einer Prüfung durch den Veranstalter zu unterziehen. Trotzdem ist er für die gesamte Dauer der Veranstaltung weiterhin für die Sicherheit seiner Ausrüstung selbst verantwortlich. Der Veranstalter behält sich vor, für ihn fragwürdige Ausrüstungsgegenstände ohne Angabe von Gründen für die Veranstaltung nicht zuzulassen. In diesem Fall ist der Teilnehmer verpflichtet, den jeweiligen Gegenstand umgehend aus dem Spielgebiet (Zelt oder Auto) zu bringen.

11.4 Der Teilnehmer verpflichtet sich, sämtlichen Anweisungen des Veranstalters und seiner Erfüllungsgehilfen Folge zu leisten.

11.5 Der Teilnehmer verpflichtet sich, gefährlichen Situationen für sich und andere Teilnehmer, aber auch gefährlichen Situationen für die Umgebung zu vermeiden. Er verpflichtet sich ebenso, auf die Gesundheit der anderen Teilnehmer bei Kämpfen und anderen Situationen zu achten. Dies bedeutet unter anderem: Er verpflichtet sich, nicht auf Palisaden oder Bäume zu klettern, er bremst seine Schläge mit der Polsterwaffe ab, er nimmt Rücksicht auf offensichtlich ängstliche oder mit der Situation überforderte Mitspieler, insbesondere bei Kämpfen im Lagertor, er benutzt keine nicht zugelassenen oder den Sicherheitsbestimmungen nicht genügenden Ausrüstungsgegenstände und er gibt keinen Alkohol weiter an Minderjährige. Ebenso verpflichtet er sich, auf sein Lagerfeuer zu achten und die aktuellen Brandschutzbestimmungen zu befolgen und das Feuer nicht unbeaufsichtigt zu lassen, im Wald nicht zu rauchen und insbesondere keine Glasscherben auf dem Gelände liegen zu lassen.

11.6 Der Teilnehmer verpflichtet sich, auf seinen Alkoholkonsum zu achten. Dies bedeutet, er verpflichtet sich, auf übermäßigen Alkoholkonsum zu verzichten und sich ab 0,5 Promille nicht mehr an Kämpfen zu beteiligen.

11.7 Der Teilnehmer darf grundsätzlich keine Art von stark alkoholischen Getränken (Liköre, Schnaps etc.) auf das Veranstaltungsgelände mitbringen, es sei denn, er hat hierfür eine schriftliche Erlaubnis seitens des Veranstalters (gilt für Tavernen etc.)

11.8 Der Erwerb einer Nicht-Spieler-Charakter Teilnehmerkarte verpflichtet dazu, nicht nur den Anweisungen des Veranstalters im allgemeinen Sinne Folge zu leisten, sondern auch in Bezug auf Art und Weise des Charakterspieles, des Charakters und der Spielaktionen. Ausgenommen hiervon sind Gründe wie körperliche Erschöpfung, Verletzung etc. Bei Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe von mindestens dem Differenzbetrag des NSC-Teilnahmetickets und dem Spieler-Conzahlerbeitrag der jeweiligen Veranstaltung fällig.

11.9 Der Teilnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung des Spielkodex der jeweiligen Veranstaltung, welcher unter der Homepagerubrik “Teilnahmebedingung” ausführlich zu finden ist.

11.10 Da der Veranstalter den Betrieb von Generatoren ausserhalb der Auf- und Abbautage untersagt und auch keinen Strom für Lager oder einzelne Teilnehmer bereitstellen kann, versichert der Teilnehmer mit Akzeptieren der AGB, dass er zur Erhaltung seiner Gesundheit und aus medizinischen Gründen keinen Strom benötigt.

11.11 Dem Teilnehmer ist es untersagt, Veränderungen an den Wasseranschlüssen vorzunehmen oder eigene Schläuche und Installationen an den Wasserentnahmestellen, welche der Veranstalter bereitstellt, anzuschließen.

11.12 Das Verlassen des Rundweges und der öffentlichen Waldwege ist strikt untersagt. Der Wald ist ein Naturschutzgebiet und das Betreten des Waldes bzw. das Verlassen des Weges ist verboten und wird als schwerer Verstoß gegen die Teilnahmebedingungen gesehen. Das bedeutet auch, dass kein Fallholz aus dem Wald gesammelt werden darf.

Ergänzung  

Es gilt vorläufig, bis auf Widerruf der Naturschutzbehörde folgende Ausnahme: Die Waldwege dürfen mitbenutzt werden und Fallholz welches am Rand des Rundweges/der Waldwege liegt, darf aufgesammelt werden. Die Waldwege selbst dürfen jedoch nicht verlassen werden.

11.13 Der Verlust oder die Beschädigung des Eintrittsarmbandes während der Veranstaltung ist unmittelbar nach Feststellung einem Erfüllungsgehilfen des Veranstalters zu melden.

11.14 Das Veranstaltungsgelände ist den Wetterverhältnissen ausgesetzt. Die Teilnehmer sind verpflichtet sich regelmäßig selbst über den Wetterverlauf und insbesondere das Herannahen kurzfristiger Wetterereignisse (Gewitter, Hagel, Sturm etc.) zu informieren.

 

§12. Hygiene, Infektionsschutz

12.1 Um mögliche amtliche Teilnahmevoraussetzungen zur Teilnahme an Großveranstaltungen zu erfüllen, verpflichtet sich der Teilnehmer diese Voraussetzungen (z.B. PCR Eingangs- oder Ausgangstestung, Antigenschnelltest, etc.) auf eigene Kosten und Rechnung zu erfüllen.

12.2 Der Teilnehmer erklärt sich bereit, einen möglicherweise notwendigen digitalen oder analogen Symptomfragebogen über den eigenen Gesundheitszustand dem Veranstalter zur Verfügung zu stellen. Der Teilnehmer erklärt sich ebenfalls bereit, eine digitale oder analoge Auskunft ggf. über einen automatisierten Datenabgleich über Impf- und oder Teststatus zu erteilen.

12.3 Der Teilnehmer verpflichtet sich, bei körperlichen Symptomen, die auf eine Infektionskrankheit (Covid-19, Grippe, Erkältung, o.ä.) hinweisen können, auf die Teilnahme an der Veranstaltung zu verzichten. Bei dem Auftreten von Symptomen während der Veranstaltung, die auf eine Infektionserkrankung hindeuten können, verpflichtet sich der Teilnehmer, auf diese hinzuweisen und den örtlichen Sanitätsdienst aufzusuchen.

12.4  Der Veranstalter behält sich vor, geeignete und notwendige Maßnahmen des Infektionsschutzes zum Schutz der Besucherinnen und Besucher der Veranstaltung vor schweren Infektionskrankheiten durchzuführen (z.B. Antigenschnelltest bei Eintritt, PCR Testung, Fiebermessung, o.ä.). Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahmen behördlich nicht vorgeschrieben sind. Der Teilnehmer erklärt sich bereit, gegebenenfalls anfallende Kosten auf eigene Rechnung zu übernehmen. Ein Anspruch auf Durchführung besonderer Maßnahmen besteht nicht.

12.5 Der Veranstalter kann besondere Verhaltensregeln für die Teilnehmer der Veranstaltung vorschreiben und Maßnahmen anordnen (zum Beispiel AHA-Regeln, Wege-/Gehrichtungsbeschränkungen, Mengenbegrenzungen, Temperaturmessungen, Testerfordernisse). Der Teilnehmer verpflichtet sich, diese Vorgaben zu beachten und ihnen Folge zu leisten. Teilnehmer, die diese Vorgaben nicht beachten oder ihnen nicht Folge leisten, können des Veranstaltungsgeländes verwiesen werden.

12.6 Der Veranstalter weist darauf hin, dass auch bei vollständiger Umsetzung eines angemessenen Schutz- und Hygienekonzepts sowie der Einhaltung aller gebotenen Hygienemaßnahmen eine Infektion des Besuchers mit dem Coronavirus (Covid-19) oder anderen Krankheitserregern nicht vollständig ausgeschlossen werden kann.

 

§13. Einlass; Einlasskontrolle

13.1. Der Zutritt zum Veranstaltungsgelände ist nur mit gültiger Eintrittskarte oder unversehrtem Eintrittsarmband möglich. Beim ersten Zutritt ist die Karte vorzuzeigen, die dann gegen das Eintrittsarmband eingetauscht werden muss. Teilnehmer, die das Veranstaltungsgelände verlassen, wird erneuter Zutritt nur gewährt, wenn sie ein verschlossenes, unversehrtes Eintrittsarmband um das Handgelenk tragen. Unverschlossene Eintrittsarmbänder verlieren ihre Gültigkeit. 

13.2 Der Veranstalter behält sich das Recht vor, einem Teilnehmer den Zutritt zum Veranstaltungsgelände aus wichtigem Grund zu verweigern. Als wichtiger Grund gilt insbesondere aber nicht abschließend, das Mitführen von verbotenen Gegenständen, ein offensichtlicher stark alkoholisierter Zustand des Teilnehmers, wenn der Teilnehmer offensichtlich unter Drogeneinfluss steht oder eine offensichtlich homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende Einstellung hat. Bei Verletzung des Jugendschutzes wird der Zutritt ebenso verweigert. Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund für die Zutrittsverweigerung, verlieren die Eintrittskarte oder das Eintrittsarmband ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet.

13.3 Beim Zutritt zum Veranstaltungsgelände und auf dem Gelände während der Veranstaltung kann eine Sicherheitskontrolle durch den Ordnungsdienst vor Ort durchgeführt werden (z.B. Fahrzeugkontrollen, Taschenkontrollen). Dies kann in besonderen Fällen eine Leibes- sowie Taschenvisitation beiinhalten. Der Teilnehmende erklärt sich damit einverstanden.

 

§14. Verbotene Gegenstände

14.1. Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände sind verboten; 

14.1.1. Waffen aller Art (auch im technischen Sinne), sogenannte Selfiesticks, pyrotechnische Gegenstände, Wunderkerzen, Himmelslaternen, Vuvuzelas, Megaphone, Drohnen, und Sperrmüll sowie gefährliche Gegenstände jeglicher Art. 

14.1.2. ohne vorherige schriftliche Genehmigung Foto-, Film-, Videokameras oder sonstige Aufnahmegeräte, die nach ihrer Ausstattung, Art und Größe offensichtlich nicht nur dem privaten Gebrauch dienen. 

14.2. Der Veranstalter ist berechtigt, verbotene Gegenstände vorübergehend zu verwahren und in Besitz zu nehmen.

 

§15. Hausrecht; Verhaltensregeln; Fotografieren und Filmen

15.1. Das Hausrecht wird vom Veranstalter sowie seinen Erfüllungsgehilfen und Sicherheitspersonal ausgeübt. Den Weisungen der Erfüllungsgehilfen und des Personals des Veranstalters ist Folge zu leisten. 

Es ist den Teilnehmern der Veranstaltung untersagt:
15.1.1. verbotene Gegenstände (§14) mitzuführen,
15.1.2. körperliche Gewalt gegen andere Teilnehmer, Erfüllungsgehilfen des Veranstalters oder sonstige Dritte auszuüben,
15.1.3. außerhalb der Toiletten zu urinieren oder die Notdurft zu verrichten,
15.1.4. bauliche Anlagen, Wände, Sachen etc. zu bemalen, zu besprühen oder zu beschmutzen,
15.1.5. ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerblich Handel zu treiben, Marketingaktionen oder Werbemaßnahmen durchzuführen. Werbemaßnahmen gleich welcher Art, d.h. Bewerbung eines Produkts, einer Dienstleistung, einer Weltanschauung oder Religion, einer Gewerkschaft oder Partei,eines Unternehmens oder einer Marke, das Verteilen oder Präsentieren von politischen oder religiösen Inhalten gleich in welcher Form (z.B. auf Büchern, Flugblättern, Bannern, Schildern, ipads etc.) sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen sind auf dem gesamten Veranstaltungsgelände inkl. der Anfahrtswege und Parkplätze  grundsätzlich untersagt.
15.1.6. Bereiche und Räumlichkeiten zu betreten, die für Teilnehmer nicht freigegeben sind, und auf Palisaden, Traversen oder ähnliches zu klettern bzw. diese zu betreten. 

15.2. Fotografieren für den privaten Gebrauch mit Handys ist gestattet. Die Persönlichkeitsrechte Dritter sind dabei jederzeit zu wahren. Das Herstellen von Film- oder Tonaufnahmen jeglicher Art sowie deren Veröffentlichung online oder offline ohne Genehmigung des Veranstalters sind verboten. 

15.3. Besucher, die gegen vorstehende Verhaltensregeln oder gegen Verhaltensgebote verstoßen oder verstoßen haben, kann der Veranstalter vom Veranstaltungsgelände verweisen und Hausverbot erteilen. Begeht ein Teilnehmer eine Straftat (z.B. Drogenhandel, Körperverletzung, Diebstahl, sexuelle Nötigung etc.) wird der Teilnehmer sofort und ohne Vorwarnung von dem Veranstaltungsgelände verwiesen und der Sachverhalt wird bei der Polizei angezeigt. 

15.4. Die Durchführung von Feuershows oder Feuer beinhaltenden Spielhandlungen bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des Veranstalters. Der Einsatz jedweder pyrotechnischer Artikel ist grundsätzlich untersagt.

15.5. Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund und der Veranstalter verweist den Teilnehmer vom Veranstaltungsort, verlieren die Eintrittskarte oder das Eintrittsarmband ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet. Wer schuldhaft gegen diese AGB verstößt, ist dem Veranstalter für den daraus entstandenen Schaden ersatzpflichtig.

15.6. Der Veranstalter behält sich vor, die AGB jederzeit zu ändern.

15.7 Das Rauchen auf dem Rundweg und in Waldgebieten ist nicht gestattet.

 

§16. Anreise; Be- und Entladezonen; Parken; Sauberkeit; Müll und Bauten

16.1. Eine gültige Eintrittskarte berechtigt in den ausgewiesenen Anreise-/Abreisezeiten in den jeweils ausgewiesenen Ent-/Beladezonen auf dem Veranstaltungsgelände auf-/abzufahren, um dort zügig innerhalb eines kleinen Zeitfensters zu be- und entladen. Ein Halten oder Parken auf dem Rundweg und den Zuwegen ohne ausdrückliche Anweisung des Veranstalters bzw. der Erfüllungsgehilfen des Veranstalters (alle Wege, die vom Rundweg abgehen) ist absolut verboten. Eine Zuwiderhandlung führt zum sofortigen Ausschluss von der Veranstaltung. Ebenso werden widerrechtlich geparkte Fahrzeuge auf dem Veranstaltungsgelände, sowie den Zuwegen und dem Rundweg kostenpflichtig abgeschleppt.

Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände gilt die StVO. Auf dem Veranstaltungsgelände, dem Zufahrts- und Rundweg sowie den Parkflächen darf maximal mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.

16.2. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters darf das Veranstaltungsgelände nicht mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen, Treckern und sonstigem schweren Gerät befahren werden, das geeignet ist, den Boden des Veranstaltungsgeländes schwer zu beschädigen. 

16.3. Aggregate sind auf dem Veranstaltungsgelände während der Auf- und Abbauphase zugelassen, wenn sie in einwandfreiem Zustand sind, insbesondere kein Öl oder Treibstoff verlieren. Der Betrieb ist bis 22.00 Uhr gestattet. Ab Spielbeginn (9 Uhr am ersten "In-Time" Spieltag) ist der Betrieb jeglicher Aggregate bis zum Abreisesonntag untersagt.

16.4. Die Zeltbauten müssen stand- und wettersicher sein und der Teilnehmer ist für die Verkehrssicherheit der von ihm aufgebauten Einrichtungen selbst verantwortlich. Das Ausheben von Kuhlen, Löchern und Gräben ist genau so wenig gestattet wie der Bau von Türmen, Gestellen und sonstigen Vorrichtungen außerhalb der abgesprochenen Lagerinstitutionen und -bauten. Nicht verkehrssichere Einrichtungen können auf Kosten des Teilnehmers abgebaut und vom Platz gebracht werden. 

16.5 Bei schlechten Boden- und Wegeverhältnissen können befristet Fahrverbote ausgesprochen werden. Ebenso kann aus Sicherheitsgründen der Umzug auf eine andere Zeltfläche oder der vorübergehende Aufenthalt im Zelt angeordnet werden. 

16.6 Fahrzeuge, die außerhalb gekennzeichneter Parkflächen oder durchfahrtsbehindernd auf Fahrwegen oder in Rettungsgassen abgestellt werden, können ohne Vorwarnung abgeschleppt werden. Die dafür anfallenden Gebühren trägt der Verursacher.

16.7 Erlischung der Erlaubnis für die Nutzung der ausgewiesenen Parkflächen:

Die Parkberechtigung erlischt, wenn das Fahrzeug nicht haftpflichtversichert ist und nicht mit einem amtlichen Kennzeichen mit gültiger Prüfplakette versehen ist oder aus anderen Gründen die Betriebserlaubnis entzogen bekommen hat. Gleiches gilt, soweit das Fahrzeug mit Umwelt- oder Gesundheitsgefährdenden Mängeln abgestellt worden ist.

16.8 Wege, Anlagen und sämtliche Einrichtungen auf dem DrachenFest-Gelände und den zugewiesenen Parkplätzen sind sauber zu halten und pfleglich zu behandeln. Der zugewiesene Zeltplatz ist aus Brandschutzgründen regelmäßig von Müll zu befreien, der Müll ist zu sammeln und die Abfälle sind in die dafür aufgestellten Müllcontainer zu entsorgen. 

16.9 Zum Ende der Veranstaltung sind bei Abreise die Zeltflächen in einem ordentlichen Zustand zu verlassen. Alle Abfälle sind in die dafür die bereitgestellten Tonnen/ Container zu entsorgen. 

16.10 Es ist untersagt, Asche in jeglicher Form in die normalen Müllcontainer zu entsorgen. Asche in jeglicher Form ist in die ausgewiesenen Aschecontainer zu füllen. Ebenso ist es untersagt, Müll und Holz in die Aschecontainer zu entsorgen. Diese Regelung dient der Brandsicherung und ein Verstoß führt zum umgehenden Ausschluss von der Veranstaltung ohne jegliche Form der Teilnahmeerstattung. 

16.11 Die Verkehrs-, Flucht- und Rettungs-/Brandschutzwege sind frei zu halten – es darf auf diesen weder geparkt noch gezeltet werden. Bei Zuwiderhandlung wird kostenpflichtig geräumt oder abgeschleppt.

 

§17 Grillen, Lagerfeuer, offenes Feuer, Gaskartuschen

17.1 Grillen ist erlaubt, offenes Feuer und Lagerfeuer sind verboten. Das eigenmächtige Anlegen von Feuerstellen auf Zeltflächen oder Parkplätzen ist wegen der daraus resultierenden Brandgefahr untersagt.

17.2 Es sind ausschließlich geprüfte und technisch einwandfreie, im Handel erworbene Holzkohleanzünder, Gaskartuschen und Grillvorrichtungen erlaubt. Sämtliche Gasgeräte müssen sich in einem technisch einwandfreien Zustand befinden und deutscher DIN-Norm entsprechen. Es dürfen nur Gaskartuschen (Stech- und Ventilkartuschen) bis maximal 450g Füllgewicht.

17.3 Zelte, in denen sich Gaskartuschen befinden, müssen der Lager-SL gemeldet werden. Diese Zelte werden dann im Plan des Brandschutzes vermerkt.

17.4 Auf den brennenden Grill darf nur Grillgut gelegt werden und außer Grillgut darf nichts auf die glühenden Kohlen geworfen werden, insbesondere keine Gaskartuschen. Nach dem Grillen muss die Kohle ausglühen, durch das plötzliche Ablöschen mit Wasser entstehen große Mengen von heißem Wasserdampf, die Verbrühungen verursachen. Es ist untersagt, Kohle zum Ausglühen auf den Rasen zu schütten.

17.5 Bei Sturm oder ähnlichen Witterungsverhältnissen oder bei einer erhöhten Brandstufe kann das Grillen aus Sicherheitsgründen untersagt werden. Beim Ausbruch eines Feuers ist unverzüglich der Ordnungsdienst zu informieren, auch wenn das Feuer selbst gelöscht werden konnte.

 

§18. Gerichtsstand, Rechtswahl und Erfüllungsort

18.1 Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort und Zahlungsort der Geschäftssitz von DrachenFest in Köln.

18.2 Für diesen Vertrag gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen von DrachenFest, die Teilnahmebedingungen für die jeweilige Veranstaltung und das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

18.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für den Geschäftssitz von DrachenFest in Köln zuständige Gericht.

18.4 Hat der Teilnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder einem anderen Mitgliedsland der europäischen Union, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz von DrachenFest in Köln.

 

§19. Alternative Streitbeilegung

19.1. Sofern der Käufer, der Verbraucher ist und das Ticket online erworben hat, so weist der Veranstalter darauf hin, dass die Europäische Kommission ab dem  15.02.2016 hier: ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm w&lng=DE eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereitstellt. Die E-Mailadresse des Veranstalters lautet: info@drachenfest.info

19.2. Sofern der Besucher das Ticket nicht online erworben hat, so weist der Veranstalter darauf hin, dass er nicht bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen.

19.3. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Ticket zu Zwecken erwirbt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

 

§20 Gültigkeit der AGB

19.1 Sofern eine oder mehrere Bestimmungen der AGB/Teilnahmebedingungen unwirksam sind oder werden, berührt das die Gültigkeit des Vertrages und der übrigen Bestimmungen nicht.

19.2 Diese AGB treten mit Wirkung vom 08.09.2022 für die Veranstaltungen DrachenFest und Zeit der Legenden in Kraft und ersetzt alle vorhergehenden.